
Gute Nachrichten für einige Betriebe und Arbeitnehmer, die ein E-Auto als Dienstwagen zur Verfügung stellen bzw. nutzen: Im Rahmen des sog. Wachstumschancengesetz ist bei § 6 EStG (Einkommenssteuergesetz) eine Änderung vorgenommen worden. In diesem Gesetzesabschnitt wird die Besteuerung von Firmenwagen geregelt, die von Arbeitnehmern auch privat genutzt werden und bei denen kein Fahrtenbuch geführt wird (grds. bekannt als 1-Prozent-Regelung).
Für rein elektrische Autos, die seit dem 1. Januar 2024 angeschafft wurden bzw. werden, gilt ein Bruttolistenpreis von nunmehr 70.000 € (zuvor 60.000 €) als maximale Obergrenze, um die vorteilhafte Besteuerung mit nur 0,25 Prozent nutzen zu können. Sollte die Grenze von 70.000 € überschritten werden, ist die Besteuerung (weiterhin) mit 0,5 Prozent durchzuführen.
Für E-Autos, die noch in 2023 als Firmenwagen angeschafft wurden und die Grenze von 70.000 € nicht überschritten haben, gilt die Gesetzesänderung nicht, so dass es bei der Besteuerung mit 0,5 Prozent bleibt.
Bei der Besteuerung von Plug-in-Hybriden gibt es keine Änderungen.